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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 23/12
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Verkündet am:
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24. April 2013
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004
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a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz
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für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung
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des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB
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2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom
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17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).
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b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne
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dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen
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seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von
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§ 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
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BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12 - LG Stuttgart
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AG Stuttgart
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
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nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. März 2013 durch
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die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
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und die Richterin Dr. Brockmöller
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Z ivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten
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gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Juli
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2011 zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Streitwert: 1.676,91 €
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschut zversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren
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Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D eckungsschutz gewähren.
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Er unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis
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zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung, welcher die
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Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004)
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zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem:
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"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
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(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
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Rechtsschutzfalles
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a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) …
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b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) …
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c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem
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der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften b egangen hat oder begangen haben soll.
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Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor
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dessen Beendigung eingetreten sein. …
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(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum,
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ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle
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ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger
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als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
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den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen
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Zeitraum erstreckt, beendet ist.
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(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
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a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor
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Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; …"
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Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Leben sversicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlunge n
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in Höhe von insgesamt 2.815,61 € leistete, ehe er das Versicherung sverhältnis durch Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom
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Lebensversicherer einen Rückkaufswert in Höhe von 1.747,16 € ausg ezahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2 010 widersprach der Kläger seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensve rsicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen.
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Zeitgleich wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren nach
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Deckungsschutz für die - gegebenenfalls auch klageweise - Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens. Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur
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Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36
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Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Richtlinie dar mit
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der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats an den Europäischen Gerichtshof
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vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608). Erst durch seine
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Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall a usgelöst.
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Mit Schreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensvers icherer die begehrte Prämienrückzahlung.
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Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss
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des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 - und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung ("vorvertraglich") - geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die
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Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat
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sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtei ls.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eing etreten. Den nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 für den Eintritt des
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Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversicherers habe der Kläger im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Ja hre 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines Rückzahlungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches Beiwerk ("Kolorit").
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Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung
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gelegt worden. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung könne nicht beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege.
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Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995
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begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern
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fortwirke, wie sich daran zeige, dass der Kläger daraus sein fortbestehendes Widerspruchsrecht folgern wolle.
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Zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Klägers habe der Lebensversicherer noch nicht erklärt gehabt, dass er die Prämienrückzahlung verweigere. Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenstä ndigen Rechtsschutzfalles aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des
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Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger
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schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle de shalb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist
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nach den §§ 1, 2 Buchst. d), 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
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1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, greift der
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Vorvertragseinwand der Beklagten nicht durch. Wie der Senat im Urteil
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vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und
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3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07,
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VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der
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dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versiche-
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rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt
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kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige
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Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1
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a).
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2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz
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aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der
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Kläger - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in seinem an die Beklagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe
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den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen
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den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist
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aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger seinen Anspruch auf
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Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne
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von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung
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des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom
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19. März 2003 aaO).
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In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von
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vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite
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vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem
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Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen.
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Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen
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Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im
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Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Vers icherungsschutz noch nicht vor. Der Kläger hatte aber - wie sich seinem
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Leistungsverlangen entnehmen lässt - mit einer solchen Ablehnung des
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Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so
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entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
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3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
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Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR
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305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt
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einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Wide rspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der
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Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsg emäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht
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als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müssten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe
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der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchz usetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl.
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dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das
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- wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a
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Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten
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geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der
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Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.
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4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Ve rtragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebl i-
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chen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits
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die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Ause inandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch
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nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles
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enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04,
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VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss
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vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).
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Mayen
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Wendt
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Lehmann
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Felsch
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011 - 11 C 1016/11 LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 S 210/11 -
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