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Berichtigt durch
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Beschluss vom 17.10.2018
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Heinekamp, Amtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 17/17
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Verkündet am:
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12. September 2018
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:120918UIVZR17.17.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
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die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Juli 2018 eingereicht werden
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konnten,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung
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des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
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22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als
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47.281,83 € verurteilt worden ist.
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Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
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Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten
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des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die
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Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
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Der
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Streitwert
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63.799 €
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für
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das
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festgesetzt
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Revisionsverfahren
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(Revision
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der
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wird
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Beklagten:
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18.886,88 €, Revision der Klägerin: 44.912,12 €).
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Von Rechts wegen
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auf
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter B ereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fond sgebundenen Lebensversicherung.
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Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2005
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nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit
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gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach
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den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die
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Klägerin keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht
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gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
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Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2013
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und erklärte unter dem 21. Juli 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG
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a.F.
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Mit der Klage hat sie, soweit für die Revisionsinstanz noch von
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Bedeutung, Rückzahlung der auf den Vertrag geleisteten Einmalprämie
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in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
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über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2014 Zug um Zug
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gegen Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag verlangt.
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Das Landgericht hat der Klage insoweit durch Schlussurteil stattgegeben.
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Mit der Berufung hat die Beklagte die Aufhebung des Schlussu rteils begehrt, soweit dessen Tenor über einen Betrag von 36.201 € hinausgeht. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das erstinstanzliche Schlussurteil abgeändert und die
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Beklagte verurteilt, an die Klägerin 55.087,88 € nebst Zinsen in Höhe
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von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
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12. März 2014 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabwe isung, soweit sie zur Zahlung von mehr als 36.201 € verurteilt worden ist.
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Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Ber ufungsurteils und die Wiederherstellung des Schlussurteils, soweit der Berufung
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der Beklagten stattgegeben worden ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsu rteils, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von mehr als
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47.281,83 € nebst Zinsen stattgegeben hat. Die Revision der Klägerin
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hat keinen Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Nicht
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abzuziehen sei der Wert des Risikoanteils, weil die Beklagte hierfür keinen Beweis angeboten habe. Auch die Abschluss-, Vermittlungs- und
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Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte könne
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sich zumindest teilweise auf Entreicherung berufen, weil die F onds, in
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denen der Sparanteil der Prämie in Höhe von 89.824,24 € angelegt worden sei, zur Zeit des Widerspruchs nur noch einen Wert von 37.106,07 €
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gehabt hätten. Der Entreicherungseinwand sei auf 50 % des Sparanteils
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(44.912,12 €) zu begrenzen, so dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch
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in Höhe von 55.087,88 € zustehe.
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II. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu Recht, soweit das Ber ufungsgericht die Fondsverluste nur teilweise bereicherungsmindernd b erücksichtigt hat.
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Die Klägerin - deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand
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(vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 1734) - hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Prämienrückzahlungsanspruch. Dieser ist - anders als die Beklagte gemeint hat - allerdings nicht auf den von ihr mit 36.201 € angegebenen Depotstand zur
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Zeit der Berufungsbegründung begrenzt. Vielmehr ist die Beklagte in Höhe von 47.281,83 € zur Rückzahlung verpflichtet, weil von der zu ersta ttenden Einmalprämie in Höhe von 100.000 € nur die Fondsverluste in
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Höhe von 52.718,17 € bereicherungsmindernd abzuziehen sind. Die Verluste ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vom Berufungsg ericht zugrunde gelegten Sparanteil in Höhe von 89.824,24 € (Einmalprämie von 100.000 € abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe
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von 10.175,76 €) und dem Depotwert zur Zeit des Widerspruchs in Höhe
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von 37.106,07 €.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der
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Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3
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BGB hinsichtlich der Fondsverluste vollständig durch und kann nicht auf
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die Hälfte des Sparanteils beschränkt werden. Wie der Senat mit dem
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nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018
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(IV ZR 353/16, VersR 2018, 535 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein
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vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden und im
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Einzelnen begründet hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der
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bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen L ebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebli-
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||
che oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen
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lassen. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug entsprechend.
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Weitere Abzüge des Risikoanteils in Höhe von 37,45 € sowie der
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Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 10.175,76 € hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unbeanstandet a bgelehnt.
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III. Die Revision der Klägerin ist nach dem Vorstehenden unbegründet. Ihr steht nach Abzug der Fondsverluste nur ein Bereicherung sanspruch in der oben genannten Höhe zu.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Gera, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 O 1317/13 OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2016 - 4 U 75/16 -
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 17/17
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vom
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17. Oktober 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:171018BIVZR17.17.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
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die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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am 17. Oktober 2018
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beschlossen:
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Der Tenor des Senatsurteils vom 12. September 2018
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wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt,
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dass hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:
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Die Klage wird auch im Umfang der Aufhebung
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des Berufungsurteils abgewiesen.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Bußmann
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