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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 16/10
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vom
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29. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
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Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
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Richterin Dr. Brockmöller
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am 29. Dezember 2011
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil
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vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
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Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
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nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1
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Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend
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geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht
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für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar
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nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien
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zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht
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erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
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bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
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Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten
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im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A.
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GmbH (Senatsurteil vom
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9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung
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mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag
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noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Be klagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr
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geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die
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Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von
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den Unregelmäßigkeiten bei der A.
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GmbH hinsichtlich aller Hand-
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lungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens
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wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27
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StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris
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Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen
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auseinander,
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dass
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die
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Beklagten
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trotz
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weitergehender
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Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010,
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S. 5 Mitte).
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3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom
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9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der
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Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten - wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist
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und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen
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Wertung in § 143 Abs. 4 VVG - waren indes nach Auffassung des Senats
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nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die
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Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
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Wendt
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 O 66/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-20 U 137/08 -
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