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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 503/14
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Verkündet am:
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22. April 2015
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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||
die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
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27. März 2015
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
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7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
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vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur
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neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis
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50.000 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
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begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
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Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
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1. August 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in
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der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
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abgeschlossen. Im Juli 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Februar
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2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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und vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB.
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Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 56.593,90 €).
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
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zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
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die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht
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ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei
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aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
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II. Die Revision ist begründet.
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1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
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Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.
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a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
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schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
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Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht
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ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf die im Versich erungsantrag enthaltene Belehrung greift schon deshalb nicht durch, weil
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diese Belehrung - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen
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hat - nicht maßgeblich ist (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR
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58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b).
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Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
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Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf
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der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
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Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
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2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
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BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
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Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
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Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
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zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
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wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
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die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).
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bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
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Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
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Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
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vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
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ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
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Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
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Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
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lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
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kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
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bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
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geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.09.2012 - 10 O 70/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2013 - 7 U 256/12 -
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