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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 501/15
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vom
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17. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
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die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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am 17. Mai 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
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das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz
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vom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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1
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I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN)
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begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer)
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
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Kinderversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8
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VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.)
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abgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5
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Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.
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Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch
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gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355
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BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die
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Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
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Rückkaufswert an d. VN.
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Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.348,08 € verlangt.
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Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag
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zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat
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auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert
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und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
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Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein Anspruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ämien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht
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aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige
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Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April
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2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne
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des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
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D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlange, durch seine Unterschrift bestätigt.
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Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za hlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.
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III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen
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nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1
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ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung
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der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher
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… noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung
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des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über
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das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt
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war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen
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Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus
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Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form
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der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang elegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR
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173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris
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Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224
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Rn. 16).
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Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer
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d. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der
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Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden
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konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5
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VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15
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m.w.N.).
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Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine
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höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und
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inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben
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orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d eren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
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IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten
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Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz ulässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt,
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hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen,
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ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche idungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum
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Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus
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dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist
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wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl icher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au skunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom
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7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -
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