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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 501/15
vom
17. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 17. Mai 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz
vom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer)
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
Kinderversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8
VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.)
abgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5
Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.
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Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch
gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355
BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die
Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
Rückkaufswert an d. VN.
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Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.348,08 € verlangt.
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Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag
zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat
auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein Anspruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ämien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht
aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige
Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April
2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne
des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlange, durch seine Unterschrift bestätigt.
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Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za hlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.
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III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen
nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1
ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung
der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher
… noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung
des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt
war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen
Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus
Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form
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der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang elegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR
173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris
Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224
Rn. 16).
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Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer
d. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der
Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden
konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5
VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15
m.w.N.).
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Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine
höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und
inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben
orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d eren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
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IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz ulässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt,
hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen,
ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche idungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum
Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus
dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist
wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl icher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au skunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom
7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -