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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 414/02
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vom
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10. September 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den
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Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die
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Richterin Dr. Kessal-Wulf
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
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in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie
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nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel
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"persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.
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Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch
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für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der
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Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der
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ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen
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Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag
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entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen
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sollte.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 129.341,10
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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