BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 414/02
vom
10. September 2003
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die
Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel
"persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.
Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch
für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der
Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der
ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen
Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag
entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen
sollte.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 129.341,10

Terno

Dr. Schlichting
Wendt

Seiffert
Dr. Kessal-Wulf