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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 413/15
vom
10. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR413.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 10. Mai 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 21. Juli 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
-3-
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Klägerin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
-4-
3
II. Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 562/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2015 - 12 U 480/14 -