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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 373/14
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vom
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23. September 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richter
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Felsch,
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Lehmann,
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die
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Richterin
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Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 23. September 2015
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
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das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine fondsgebund ene Rentenversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Die Vermittl erin der Beklagten nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei
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dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die Ve rtragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedi n-
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gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen gemäß § 7
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VVG und § 154 VVG. In diesem Formular befand sich auf der zweiten
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Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die
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Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben
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vom 25. März 2011 den Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war
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der 1. April 2011.
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Die Klägerin zahlte die Einmalprämie von 11.250 €. Mit Schreiben
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vom 3. Februar 2012 kündigte sie die Versicherung. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert von 9.062,56 € und zahlte ihn an die Kl ägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief die se den
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Vertrag und erklärte, ihr stehe ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Sie
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meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des
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Vertrags belehrt und sei ihren Informationspflichten nicht vollständig
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nachgekommen.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit noch von Interesse Zahlung weiterer 2.736,72 € nebst Zinsen und außergerichtlicher A nwaltskosten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit
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ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n im Sinne
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von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch
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keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen
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nicht. Das Landgericht hat zwar die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen
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sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das Landgericht veranlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr echung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR
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2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013,
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1513 Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14,
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VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR
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25/94, VersR 1996, 221 unter I 2). Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aufgrund derer Klärungsbedarf bestehen könnte.
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b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerruf srecht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt, kommt es nach den Festste llungen des Landgerichts nicht an.
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Dieses hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte
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Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die we iteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Zugang des Ende
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März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig
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erfüllt waren. Als die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013
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ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist ge mäß § 8 Abs.
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1, § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision
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die Feststellungen des Landgerichts an.
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aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin wirksam über ihr Wide rrufsrecht belehrt worden.
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Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta ndender Weise festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet
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ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind.
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Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt
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ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG unerhebliche
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Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. Dagegen setzt die Revision nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler
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zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsb elehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die W iderrufsbelehrung sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Übe rschrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte
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Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts,
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dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen auffalle und ausreichend
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markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht
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nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreise itiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG b efand.
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Dass die Klägerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG
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für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
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VVG vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen ke ine
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Rügen. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit
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Schreiben vom 25. März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig
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zugegangen.
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bb) Damit begann die 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende
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März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der erst im Januar 2013
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erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet.
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2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin
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nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des
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Landgerichts kein Widerrufsrecht mehr zustand.
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Mayen
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Felsch
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -
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