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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 325/06
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vom
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22. Juli 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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und den Richter Felsch
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am 22. Juli 2009
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beschlossen:
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I.
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Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
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Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
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II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
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des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
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weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das
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Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten
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auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht
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hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12
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unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
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Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift
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"Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und
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den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
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als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer
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weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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3. Streitwert: 150.000 €
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -
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