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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 325/06
vom
22. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 22. Juli 2009
beschlossen:
I.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das
Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht
hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12
unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift
"Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und
den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
-3-
als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 150.000 €
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -