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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 306/14
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Verkündet am:
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7. September 2016
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Heinekamp
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Amtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR306.14.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
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15. August 2016
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
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20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli
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2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf
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7.285 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1998 nach dem so genannten Policenmodell des
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§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG
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a.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherungsschein die
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Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a
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des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie ein Anschreiben, das
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eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1
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VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 erklärte sie den
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Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des
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Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
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Rückkaufswert aus.
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Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
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zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt
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worden sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
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die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN inhaltlich noch hinreichend deutlich über das Widerspruchsrecht belehrt. Die
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Belehrung sei auch drucktechnisch ordnungsgemäß. D. VN hätte daher
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das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unte rlagen ausüben müssen. § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG
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a.F. stehe im Einklang mit europäischem Recht.
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II. Die Revision ist begründet.
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1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
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Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
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Begründung versagt werden.
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a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
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schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
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Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1
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VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in
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dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen inhaltlichen
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Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an die "Überlassung
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der Unterlagen" knüpft. Es fehlt eine eindeutige Benennung der nach
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§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. Danach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Vers i-
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cherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen; zu diesen Unterlagen gehören die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG. Diese werden
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nicht benannt und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt
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sich für d. VN auch nicht unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des
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Policenbegleitschreibens, welche Unterlagen ihm überlassen worden
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sein müssen, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Denn
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auch dort werden sie nirgends aufgeführt. Insoweit unterscheidet sich
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der Streitfall von den Konstellationen, die den Entscheidungen in den
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Verfahren IV ZR 16/14 und IV ZR 558/15 zugrunde lagen.
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Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch
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im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
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Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
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2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
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BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
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Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Drit ten
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Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
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zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
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wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Wi-
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derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
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die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht
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dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
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Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
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vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
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ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
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Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
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Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
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kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
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bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
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geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei
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auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,
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VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)
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sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)
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zu beachten haben.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2014 - 26 O 64/13 OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 61/14 -
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