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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 302/04
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vom
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21. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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am 21. September 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 46.220 €
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Gründe:
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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
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nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss
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des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der
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Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-
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tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den
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Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße
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gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche
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Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
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der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N.
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der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr
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aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei
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und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen
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Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR
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301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom
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Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch
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zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte
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er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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