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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 293/07
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vom
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4. Juni 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103
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Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagantrag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143,
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79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückgewähranspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung
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gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren
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Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 1.124.842,14 €
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Vorinstanzen:
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LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
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