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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 267/14
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vom
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9. März 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
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am 9. März 2016
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
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21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
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übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
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seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
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Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
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1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
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Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
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hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
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2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
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Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
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wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
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unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
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- wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
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3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
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durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
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1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
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Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
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der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
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des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
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Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
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In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass § 158n VVG a.F. der Umsetzung der
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Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit
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oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich
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nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in
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der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer
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und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128
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Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in
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Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrige n Stimmen in
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der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder -Frerkes,
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Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991
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S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6
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RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt
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(ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller,
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VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht
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es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form
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zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner
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Rechtsanwälte zu gewähren.
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Mayen
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 O 469/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 222/12 -
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