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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 241/17
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vom
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4. Juli 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den
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Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
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die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
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Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtss ache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen A ntrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begrü ndung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung
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schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches
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nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlu sses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflic htung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine
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Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil
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insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt.
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Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Recht sstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden la ssen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder
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der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in
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mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO.
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Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich
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"angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des
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angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden
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hat.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: bis 320.000 €
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Felsch
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -
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