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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 219/04
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vom
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14. Juni 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch
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und Dr. Franke
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am 14. Juni 2006
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beschlossen:
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Richterin …
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ist nicht gehindert am Verfahren
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mitzuwirken.
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Gründe:
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I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-
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deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom
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Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld
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zu erheben.
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Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an
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der
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||
Entscheidung
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in
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diesem
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Rechtsstreit
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berufene
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Richterin
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hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß
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§ 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten
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Rechtsanwalt
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handele es sich um ihren Vater. Er sei
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in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.
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Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-
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ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,
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sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechtsanwalt
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mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält
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die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen
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der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem
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Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, begründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.
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II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person
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der Richterin
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liegt nicht vor.
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2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der
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Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre unparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.
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Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht
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dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
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und
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damit
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nicht
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unparteiisch
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gegenüber
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(Zöller/Vollkommer,
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ZPO
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25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben
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sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer
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Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist
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zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
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als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit
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der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Namensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV
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2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Seiffert
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -
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