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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 210/05
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vom
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24. Januar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
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durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
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Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungsgericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks N.straße
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am 7. Februar
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1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
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850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten benannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Eigentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
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1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
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zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon wenige Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
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zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständigen
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im
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August
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1996
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ermittelten
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Verkehrswert
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von
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1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
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nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
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"umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
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Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankomme. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
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aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vorgegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
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17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
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ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
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Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
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7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
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weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 145.590 €
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Terno
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Dr. Schlichting
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Dr. Kessal-Wulf
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Seiffert
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -
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