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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 210/05
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungsgericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks N.straße
am 7. Februar
1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten benannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Eigentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon wenige Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständigen
im
August
1996
ermittelten
Verkehrswert
von
1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
-3-
nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
"umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankomme. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vorgegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
-4-
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 145.590 €
Terno
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Seiffert
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -