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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 166/10
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vom
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27. Juni 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
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am 27. Juni 2011
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde
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verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
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Gegenstandswert: bis 125.000 €
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic hweite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st ehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Se-
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natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem
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derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.
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Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu
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dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und
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Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB
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oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende
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Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist
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die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers icherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versich erungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff.,
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35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
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2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula ssungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten
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Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfol gsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl.
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dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR
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2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene
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Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.
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a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann aus
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den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f.,
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41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte
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der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das
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Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.
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b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
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aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei
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auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abge liefert
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und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing ezahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat
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nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin
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zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit
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Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die
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Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein
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Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die
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Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.
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bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran sportguts lässt sich nicht feststellen.
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Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht sfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen
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des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung snehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportier tes Geld im
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so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Ver-
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fahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing erichtetes Konto verbuchen zu lassen.
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Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflich twidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf
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transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit
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- nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld.
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cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen
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wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich erungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.
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c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht
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aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).
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d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat
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das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des
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Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versich erungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. Anhalt spunkte für eine willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder unter Verletzung des
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Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffene Entscheidung bestehen nicht.
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e) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es
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nach allem nicht mehr an.
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Harsdorf-Gebhardt
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Felsch
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 23 O 98/07 OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 97/09 -
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