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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 151/04
vom
7. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 7. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 27.950,36 €
Gründe:
1
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht
den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
2
Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der
Zeugen N.
in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-
-3-
sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung
dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem
Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in
rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den
Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint,
3
die Zeugin S.
N.
nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K.
habe gegenüber dem Zeugen P.
M.
nicht geäußert, die Leitungen
seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
-4-
4
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -