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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 151/04
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vom
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7. November 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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und den Richter Felsch
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am 7. November 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf
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Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 27.950,36 €
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Gründe:
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1
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht
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den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
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2
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Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der
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Zeugen N.
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in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-
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sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung
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dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem
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Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in
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rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den
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Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
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Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint,
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3
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die Zeugin S.
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N.
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nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K.
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habe gegenüber dem Zeugen P.
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M.
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nicht geäußert, die Leitungen
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seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
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4
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Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -
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