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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 149/03
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vom
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16. Mai 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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am 16. Mai 2007
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
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7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis
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genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht
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zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen
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Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der
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Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der
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Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin
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hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den
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Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die
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Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000
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war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die
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Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird
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auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -
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