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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 149/03
vom
16. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Mai 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis
genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht
zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen
Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der
Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der
Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin
hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den
Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die
-3-
Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000
war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die
Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird
auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -