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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 7/15
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vom
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22. April 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
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die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin
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Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 22. April 2015
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das
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Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
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Gründe:
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1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des
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Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf
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hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag
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des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versä umung der Berufungsfrist zu gewähren.
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Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landg erichts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu
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seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
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3
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2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121
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Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.
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a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO
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ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten
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des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger
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nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe
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zu benötigen.
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b) Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz
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zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2011 - IV
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ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR
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2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühungen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger
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trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das
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Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das genügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
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Felsch
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Lehmann
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Dr. Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2014 - 37 C 5245/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2015 - 9 S 62/14 -
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