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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 26/15
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vom
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26. November 2015
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die
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Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Stuttgart vom 16. Dezember 2014 - 5 U 52/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 28.329,72 €
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Gründe:
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1
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die
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Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit zu Recht zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in
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Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen
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Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte
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hoheitlich tätig war (vgl. hierzu BAG, NJOZ 2012, 784, 785; NJOZ 2003, 1658,
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1659 f; NJOZ 2002, 1366, 1368; NZA 2001, 683, 684 f). In Fällen hoheitlicher
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- 3 -
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Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Entsendestaat wird durch den zwischen
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Arbeitnehmer und Entsendestaat geführten Rechtsstreit - entgegen der völkerrechtlichen Norm "ne impediatur legatio" - eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet (vgl. BAG, NZA 2001,
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683, 685). Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit
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der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; BAG NZA 2001, 683, 685). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 27. November 2009 (BeckRS 2010, 65909) beruft, ist
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das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die
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Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten
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Streitgegenstand - auch bei Vergütungsklagen - allein danach, ob die Tätigkeit
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des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist (BAG, NZA 2013, 468, 470;
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NZA 2013, 1102, 1103; so auch LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2009,
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61836 Rn. 20 ff).
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2
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Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Immunitätsverzicht der Beklagten durch den Abschluss des Abkommens vom 24. November 1997 über
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Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2034) verneint. An die Annahme eines Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf
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regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein Unterwerfungswille eindeutig ergibt (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB
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40/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182,
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10 Rn. 38 f). Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält
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keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls
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nicht erkennbar.
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- 4 -
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3
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Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus
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Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den
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allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates
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nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Verordnung
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(EG) Nr. 44/2001 keine Anwendung.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Seiters
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Wöstmann
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Remmert
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Tombrink
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Reiter
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2 O 172/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 52/14 -
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