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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 463/04
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vom
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30. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
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vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Gegenstandswert: 92.000 €
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Gründe:
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1
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Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
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noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2
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ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL
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2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht
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an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer
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Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu
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Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im
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Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
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- 3 -
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Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839
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BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende
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und ausführende Ingenieurbüro H.
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oder - nach Eröffnung des Insolvenz-
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verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für
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die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2
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BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen
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sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber
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erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen
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Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ
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aaO).
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- 4 -
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2
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 ZPO ab.
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Schlick
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Wurm
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Galke
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Kapsa
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Herrmann
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Vorinstanzen:
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LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -
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