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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 463/04
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 92.000 €
Gründe:
1
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2
ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL
2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht
an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer
Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu
Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im
Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
- 3 -
Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839
BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende
und ausführende Ingenieurbüro H.
oder - nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für
die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2
BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen
sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber
erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen
Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ
aaO).
- 4 -
2
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Galke
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -