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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 323/13
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vom
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27. Mai 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die
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Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter
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Offenloch
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beschlossen:
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Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen
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Richter Tombrink wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter
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als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015
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zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter
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Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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II.
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Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt
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werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
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3
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich
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gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
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statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur
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objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO
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30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
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Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich
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abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und
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nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder
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Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der
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Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
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falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen
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könnten.
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Hucke
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Remmert
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von Pentz
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Stöhr
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Offenloch
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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