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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 292/17
Verkündet am:
4. Oktober 2018
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
SGB XI § 87a Abs. 1 Satz 2; WBVG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1
a) § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des
Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen
Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige
Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum
Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz
2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
b) Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch
dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11
Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17 - LG Heilbronn
AG Öhringen
ECLI:DE:BGH:2018:041018UIIIZR292.17.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Heilbronn - 5. Zivilkammer - vom 21. August 2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Öhringen vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der
Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von
1.130,40 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/4 und der
Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Pflegeheimkosten
in Anspruch.
- 3 -
2
Der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in
einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch. Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim.
3
Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger in dem
Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 des zugrunde liegenden Wohn- und Betreuungsvertrags konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
4
Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen,
auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin
kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim
kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden
Tag den neuen Pflegeplatz.
5
Unter dem 3. März 2015 stellte der Beklagte dem Kläger - nach Abzug
der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 - Heimkosten
für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung,
die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte
2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine
Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 €, was der Beklagte jedoch ablehnte.
- 4 -
6
Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für
die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug
am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der
taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die
abweichende Regelung in § 8 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrags sei
nichtig. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pflegeheims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner
anwendbar.
7
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.493,03 € nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
8
Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die
"vollständigen und überzeugenden Erwägungen" des Amtsgerichts Bezug genommen, das im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:
10
Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des für den Zeitraum vom 15. bis zum
- 5 -
28. Februar 2015 gezahlten Pflegeentgelts in Höhe von 1.493,03 €. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Zahlungspflicht des Klägers mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 gemäß § 15 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI
erloschen sei. Der Kläger, der unstreitig Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehme, sei aus der Einrichtung des Beklagten im
Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI "entlassen" worden. Eine "Entlassung"
liege auch dann vor, wenn der Heimbewohner den Heimwechsel nach einer
Kündigung selbst (vor Ablauf der Kündigungsfrist) veranlasse. Ein solches Verständnis der Norm werde durch deren Wortlaut nicht ausgeschlossen. Durch
den Grundsatz der taggenauen Abrechnung habe der Gesetzgeber bezweckt,
die pflegebedürftigen Heimbewohner und deren Kostenträger vor einer doppelten Inanspruchnahme bei etwaigen Leerständen zu schützen, zumal diese von
den Pflegeheimen über die Auslastungskalkulation bei der Festsetzung ihrer
vertraglichen Tarife berücksichtigt werden könnten, was in der Vertragspraxis
auch geschehe. Diese Zielsetzung gelte nicht nur beim Tod des Heimbewohners oder bei seiner Entlassung (im engeren Sinn), sondern erfasse alle Fälle
des Auszugs.
11
Für diese Auslegung spreche auch das systematische Zusammenspiel
mit § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Regelung, wonach für den Tag der Verlegung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Heimentgelt berechnen dürfe, würde vollständig sinnentleert, wenn das frühere Pflegeheim ein Entgelt zwar nicht
für den Aufnahmetag, aber auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den gesamten restlichen Monat berechnen könnte.
12
Da der Vergütungsanspruch des Pflegeheims und die damit korrespondierende Zahlungspflicht des Heimbewohners durch die öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassend und abschlie-
- 6 -
ßend ausgestaltet würden und abweichende Vereinbarungen nichtig seien (§ 15
Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI), komme es insoweit auf die
privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und der Pflegeeinrichtung nicht an.
13
Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, da die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners bei
einem freiwilligen Heimwechsel gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfalle,
obergerichtlich noch nicht geklärt sei. Insofern scheide eine Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen der Schuld aus.
II.
14
Die Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger
auch die Rückzahlung des in der ersten Februarhälfte 2015 - nach Abzug der
Leistungen der Pflegekasse - auf ihn entfallenden Eigenanteils der Heimkosten
in Höhe von 359,83 € sowie des Entgelts für den "Samstagnachmittagskuchen"
am 17. Januar und 14. Februar 2015 in Höhe von jeweils 1,40 € nebst Zinsen
und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen halten die Ausführungen der Vorinstanzen der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte
hat das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des
Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG endete.
15
1.
Der Kläger hat für die in der ersten Februarhälfte 2015 von dem Beklag-
ten tatsächlich erbrachten Leistungen (Wohnraumüberlassung, Pflege und Be-
- 7 -
treuung) das vereinbarte Gesamtentgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG in
Verbindung mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu entrichten, soweit nicht
die Pflegekasse Zahlungen an den Beklagten mit befreiender Wirkung gemäß
§ 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI geleistet hat. Ausweislich der Rechnung des Beklagten vom 3. März 2015 hat dieser in dem Zeitraum vom 1. bis zum 14. Februar 2015 Leistungen im Umfang von 1.439,34 € erbracht. Hierauf hat die Pflegekasse 1.079,51 € gezahlt, so dass der auf den Kläger entfallende Eigenanteil
359,83 € beträgt. Hinzukommen die vorerwähnten Kosten von insgesamt 2,80 €
für Kuchen am 17. Januar und 14. Februar 2015.
16
2.
Soweit der Beklagte für die Zeit nach dem Auszug des Klägers bis zum
Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 28. Februar 2015 ein Heimentgelt
von 1.130,40 € beansprucht, steht einem Vergütungsanspruch die Regelung
des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG entgegen, da die durch den Wohn- und Betreuungsvertrag begründete privatrechtliche Regelungsebene zwischen Heimbewohner und Pflegeeinrichtung durch
das abschließend ausgestaltete Vergütungsregime des Elften Buches Sozialgesetzbuch spezialgesetzlich überlagert wird (vgl. Schütze in Udsching/
Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 5). Demgemäß hat der Beklagte den bereits erhaltenen überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.
17
a) Auf der Grundlage der vertragsrechtlichen Bestimmungen des Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes steht dem Pflegeheim (Unternehmer) weiterhin das vereinbarte Leistungsentgelt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1
WBVG) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, wenn der Heimbewohner (Verbraucher) das Vertragsverhältnis zwar fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende
- 8 -
kündigt, jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der Bewohner, der
auszieht und die Leistungen des Pflegeheims nicht mehr entgegennimmt, gerät
in Annahmeverzug, wenn der Betreiber den Heimplatz weiterhin freihält und
nicht anderweitig belegt. Da die Leistungen des Pflegeheims (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) täglich zu erbringen sind, werden sie allein
durch Verstreichen des Leistungszeitpunkts unmöglich mit der Folge, dass das
Heim gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird und unter
den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen Entgeltanspruch
- gegebenenfalls gekürzt um ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB) - behält (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG
und § 615 Satz 2 BGB für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners; Bachem/Hacke, WBVG, § 11 Rn. 35; OSullivan in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 27; siehe auch Senat, Urteile vom 4. November 2011 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825 und vom 6. Februar 2014
- III ZR 187/13, NJW 2014, 1955 Rn. 20 ff zur Anwendbarkeit des § 615 Satz 2
BGB auf Heimverträge). Im vorliegenden Fall stünde daher dem Beklagten bei
rein zivilrechtlicher Betrachtung der Rechtsbeziehungen das vereinbarte Entgelt
(abzüglich ersparter Aufwendungen) für den gesamten Monat Februar 2015 zu,
da die Nichterbringung der geschuldeten Leistungen vom Kläger auf Grund seines vorzeitigen Auszugs zu verantworten war.
18
b) aa) Im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss jedoch beachtet werden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen, den Regelungen des Siebten und
Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Schon die amtli-
- 9 -
che Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen"
lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt
(BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 8 C 24/09, juris Rn. 49; Richter in Klie/
Krahmer/Plantholz, SGB XI, 4. Aufl., § 87a Rn. 7). Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff SGB XI zur
Pflegevergütung unterstellt werden. Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die
- wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (siehe § 43 SGB XI) beziehen, gilt somit zusätzlich zu den Bestimmungen des
Wohn- und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI als vorrangige Sonderregelung (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C
209/13, juris Rn. 33; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI aaO Rn. 4 f, 20).
19
bb) § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der das Prinzip der tagesgleichen Vergütung aufgreift (Schütze in Udsching/Schütze aaO § 87a Rn. 3), bestimmt,
dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in
das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau
berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur
für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält
(Berechnungstage). Dieser Grundsatz wird sodann durch § 87a Abs. 1 Satz 2
bis 7 SGB XI konkretisiert, ergänzt und modifiziert. In Anwendung des Prinzips
der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass
die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag
endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.
Abweichend hiervon darf nach § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI bei einem Umzug
des Heimbewohners in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung nur das auf-
- 10 -
nehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen, während das vorherige Heim hierfür keine Vergütung mehr erhält. § 87a
Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 für zwingend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträgern sind nichtig. Es ist
aus den vorgenannten Gründen auch nicht möglich, abweichenden heimrechtlichen Vorschriften einen Vorrang zuzubilligen.
20
Sonderregelungen für Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten die
Sätze 5 bis 7. Nach § 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI ist der Pflegeplatz im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum
von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten.
Dieser Zeitraum wird gemäß § 87 Abs. 1 Satz 6 SGB XI bei Aufenthalten in
Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte verlängert. Nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI bestimmten Zeiträume vorübergehender Abwesenheit, soweit drei Kalendertage
überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zuschläge
nach § 92b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzusehen. Daraus ergibt sich,
dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit und einem bestehenden
Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes während der ersten drei Tage
grundsätzlich der volle Pflegesatz zu zahlen ist. Für Zeiträume, in denen der
Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er einen gesetzlichen Anspruch auf
Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn
sein Pflegeplatz weiterhin freigehalten werden soll (zur Systematik des § 87a
Abs. 1 SGB XI siehe BSGE 122, 248 Rn. 31, 38 f; BVerwG aaO Rn. 39 f;
BeckOK SozR/Wilcken, SGB XI, 49. Ed. [Stand: 1. April 2016], § 87a Rn. 1 f;
- 11 -
KassKomm/Weber, SGB XI, 99. EL [Stand: Mai 2018], § 87a Rn. 3 ff; O'Sullivan
in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18 ff; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 3 ff).
21
c) Umstritten ist, ob der Heimbewohner, der Leistungsbezieher nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG das vereinbarte Entgelt an das Pflegeheim zu zahlen hat, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Es stellt sich zum einen
die Frage, ob sich der Pflegebedürftige gegenüber dem privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Heimbetreibers überhaupt auf die Regelung des § 87a
Abs. 1 Satz 2 SGB XI berufen kann, wonach die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner
aus dem Heim entlassen wird. Zum anderen ist fraglich, ob ein "Entlassen" im
Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch in den Fällen vorliegt, in denen der
Heimbewohner das Heim vor Ablauf einer Kündigungsfrist endgültig verlässt,
insbesondere um in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen.
22
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Pflegekasse, wenn das Vertragsverhältnis durch den Heimbewohner gekündigt werde, zwar berechtigt sei,
ihre Leistungen mit dem Auszug aus der Pflegeeinrichtung unter Berufung auf
§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einzustellen; der Pflegebedürftige könne sich allerdings nicht auf diese Vorschrift stützen und müsse deshalb das vereinbarte
Entgelt, das auch den Anteil der Pflegekasse beinhalte, bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist bezahlen (AG Gelnhausen, Urteil vom 26. März 2014 - 52 C
1178/13; BeckOGK/Drasdo, BGB, § 11 WBVG Rn. 20 [Stand: 1. April 2018];
Bachem/Hacke aaO § 7 Rn. 109; Drasdo, NZM 2015, 601, 606). Nach anderer
Auffassung soll § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI dahin zu verstehen sein, dass das
Ende der Zahlungsverpflichtung des Bewohners rechtsgeschäftlich an eine
Kündigung nach § 11 WBVG und nicht an das tatsächliche Handeln gebunden
- 12 -
sei. Der Begriff der "Entlassung" sei nicht mit "Auszug" gleichzusetzen. Vielmehr müsse der Heimbewohner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Heimträger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen (AG Görlitz, Urteil
vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06, Umdruck S. 6; Richter in Klie/Krahmer/
Plantholz aaO Rn.6).
23
Diesen Rechtsansichten wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber
mit der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Schutz des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt habe. Etwaige Leerstände würden bereits über die Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtungen
hinreichend berücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers könne das
Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die Zeiten gefordert werden, in denen
der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners auf Grund von Krankenhausaufenthalten oder
Urlaub, tatsächlich erbringe. Dies entspreche der taggenauen Berechnung des
Gesamtheimentgelts, wie sie § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorschreibe. Diese
strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen dem
Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe zum Beispiel
nachlaufende Vergütungsansprüche während einer Kündigungsfrist aus (AG
Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 25 f, 30;
O'Sullivan in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO
Rn. 5).
24
d) Die zuletzt dargestellte Auffassung, von der auch die Vorinstanzen
ausgegangen sind, trifft zu.
- 13 -
25
aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI
nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die
zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine
gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern,
die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang
kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Nur durch diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die
heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen zu harmonisieren und eine doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung von Leerständen
im Anschluss an einen Auszug des Bewohners auszuschließen (nämlich auf
Grund von dessen Zahlungspflicht oder derjenigen seines Kostenträgers einerseits und der Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtung andererseits). Es
wäre deshalb verfehlt, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als eine allein das pflegeversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis der Kostenträger zu den Heimträgern
und -bewohnern betreffende Regelung zu verstehen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
Verbraucherschutzes in der Pflege - Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BTDrucks. 14/5395, S. 35; BVerwG aaO Rn. 40; Schütze in Udsching/Schütze
aaO).
26
bb) Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen klar dafür,
dass ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann
vorliegt, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG
endgültig auszieht.
- 14 -
27
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Wortlaut des § 87a
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI nicht in dem Sinne eindeutig, dass der vorzeitige
Auszug des Heimbewohners nicht darunter falle. Es ist durchaus möglich, unter
einem "Entlassen" auch ein endgültiges "Verlassen" zu verstehen. Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verständnis der
Norm dahingehend, auch der eigenmächtige Auszug des Heimbewohners sei
erfasst, nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen ist.
28
(2) Der systematische Zusammenhang der Regelungen in § 87a Abs. 1
SGB XI belegt, dass ein Vergütungsanspruch des Heimträgers nur besteht,
wenn der Heimbewohner den Pflegeplatz nicht endgültig aufgibt und Leistungen
tatsächlich erbracht werden oder als erbracht anzusehen sind.
29
(a) Durch die Berechnung des Gesamtheimentgelts auf Tagesbasis, die
in § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI angeordnet wird, wird sichergestellt, dass die
Zahlungspflicht des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers mit
dem Tag endet, an dem der Bewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Über die insoweit maßgebenden "Berechnungstage" hinausgehende bereits geleistete Beträge muss das Pflegeheim
zurückerstatten (vgl. BeckOK SozR/Wilcken aaO Rn. 1). Dass der Begriff "Entlassen" auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a
Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Darin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des
Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/
Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich
zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der Auszugs-/
Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen
- 15 -
ist, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1
WBVG einhält (vgl. O'Sullivan in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18 f). Würde man
dies anders sehen und dem bisherigen Heim einen Entgeltanspruch auch für
die Zeit nach dem endgültigen Auszug des Bewohners bis zum Ende der Kündigungsfrist zubilligen, wäre das Ergebnis ein sinn- und gesetzwidriges. Das
bisherige Heim dürfte dann zwar den Verlegungstag nicht berechnen, obwohl
es an diesem Tag noch (Teil-)Leistungen erbracht hat, könnte aber die restlichen Tage - entgegen § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI - bis zum Anlauf der Kündigungsfrist in Rechnung stellen, obwohl in diesem Zeitraum keine Leistungserbringung mehr erfolgt (so zutreffend AG Bad Segeberg aaO Rn. 31).
30
(b) Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu
entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5, 6
SGB XI verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen
gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat. Insoweit fingiert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrichtung - eine
Leistung der Pflegeeinrichtung auch während der Zeit der (vorübergehenden)
Abwesenheit des Bewohners und erlegt sowohl der Einrichtung als auch dem
Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten (Freihalteverpflichtung beziehungsweise Zahlungspflicht) auf. Ist demgegenüber erkennbar, dass der Pflegebedürftige das Heim endgültig verlässt, muss der Heimträger einerseits den
Pflegeplatz nicht mehr freihalten und kann andererseits aber auch - konsequent - keine Vergütung mehr verlangen.
- 16 -
31
(3)
Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI ent-
haltenen Regelungen und der daraus ableitbare Gesetzeszweck bestätigen,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, mag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1
Satz 2 SGB XI beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung
des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9. September 2001 (BGBl. I
S. 2320) und bezweckt den Schutz des Heimbewohners (beziehungsweise seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für
etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners.
Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte
Wagnis- und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubelegung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf
die Heimbewohner umgelegt (AG Bad Segeberg aaO Rn. 26, 30; OSullivan in
juris PK-SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 5). Dies
hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag
der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde (Begründung zum Entwurf des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5395, S. 35).
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e) Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 SGB XI mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten am 14. Februar 2015. Als Empfänger von Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI
(vgl. BVerwG aaO Rn. 40). Aus der Kündigung vom 28. Januar 2015 war für
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den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen
wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr
erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch
kein Vergütungsanspruch.
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Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass dann die
für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG geltende Kündigungsfrist
keine eigenständige Bedeutung mehr hätte (so aber BeckOGK/Drasdo aaO
Rn. 20; ders., NZM 2015, 601, 606). Dabei wird nicht bedacht, dass § 87a
Abs. 1 Satz 2 SGB XI als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von
Heimbewohnern zu verstehen ist, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, und abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner oder dem Kostenträger nach § 87a Abs. 1 Satz 4
SGB XI nichtig sind. In diesem Bereich werden die Bestimmungen des Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes durch die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch überlagert (vgl. BVerwG aaO Rn. 39 f). Für diejenigen Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
beziehen, gilt § 11 WBVG dagegen uneingeschränkt (O'Sullivan in juris PKSGB XI aaO Rn. 21).
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3.
Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstan-
zen schuldet der Beklagte seit dem 1. Juni 2015 Verzugszinsen gemäß §§ 286,
288 Abs. 1 BGB. Für die Berechnung der unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu erstattenden vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, Pauschale
nach Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) ist der zuerkannte Betrag von 1.130,40 € als Gegenstandswert maßgebend, da das dar-
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über hinausgehende Zahlungsverlangen des Klägers von Anfang an nicht berechtigt war.
III.
35
Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur
Zahlung eines 1.130,40 € übersteigenden Betrags verurteilt worden ist (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann
Tombrink
Reiter
Remmert
Pohl
Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 15.04.2016 - 2 C 256/15 LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.08.2017 - (II) 5 S 27/16 -