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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 292/17
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Verkündet am:
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4. Oktober 2018
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Kiefer
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Justizangestellter
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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ja
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ja
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SGB XI § 87a Abs. 1 Satz 2; WBVG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1
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a) § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des
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Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen
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Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige
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Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum
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Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz
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2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
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b) Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch
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dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11
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Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt.
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BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17 - LG Heilbronn
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AG Öhringen
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ECLI:DE:BGH:2018:041018UIIIZR292.17.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 4. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
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Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Heilbronn - 5. Zivilkammer - vom 21. August 2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
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Öhringen vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der
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Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von
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1.130,40 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
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von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über
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dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/4 und der
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Beklagte 3/4 zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Pflegeheimkosten
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in Anspruch.
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Der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in
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einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem Elften Buch
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Sozialgesetzbuch. Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim.
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Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger in dem
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Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 des zugrunde liegenden Wohn- und Betreuungsvertrags konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
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Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen,
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auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin
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kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim
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kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden
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Tag den neuen Pflegeplatz.
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Unter dem 3. März 2015 stellte der Beklagte dem Kläger - nach Abzug
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der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 - Heimkosten
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für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung,
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die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte
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2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine
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Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 €, was der Beklagte jedoch ablehnte.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für
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die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug
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am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der
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taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die
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abweichende Regelung in § 8 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrags sei
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nichtig. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pflegeheims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner
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anwendbar.
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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.493,03 € nebst Zinsen und
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vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die
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"vollständigen und überzeugenden Erwägungen" des Amtsgerichts Bezug genommen, das im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:
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Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
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BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des für den Zeitraum vom 15. bis zum
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28. Februar 2015 gezahlten Pflegeentgelts in Höhe von 1.493,03 €. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Zahlungspflicht des Klägers mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 gemäß § 15 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI
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erloschen sei. Der Kläger, der unstreitig Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehme, sei aus der Einrichtung des Beklagten im
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Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI "entlassen" worden. Eine "Entlassung"
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liege auch dann vor, wenn der Heimbewohner den Heimwechsel nach einer
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Kündigung selbst (vor Ablauf der Kündigungsfrist) veranlasse. Ein solches Verständnis der Norm werde durch deren Wortlaut nicht ausgeschlossen. Durch
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den Grundsatz der taggenauen Abrechnung habe der Gesetzgeber bezweckt,
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die pflegebedürftigen Heimbewohner und deren Kostenträger vor einer doppelten Inanspruchnahme bei etwaigen Leerständen zu schützen, zumal diese von
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den Pflegeheimen über die Auslastungskalkulation bei der Festsetzung ihrer
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vertraglichen Tarife berücksichtigt werden könnten, was in der Vertragspraxis
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auch geschehe. Diese Zielsetzung gelte nicht nur beim Tod des Heimbewohners oder bei seiner Entlassung (im engeren Sinn), sondern erfasse alle Fälle
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des Auszugs.
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Für diese Auslegung spreche auch das systematische Zusammenspiel
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mit § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Regelung, wonach für den Tag der Verlegung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Heimentgelt berechnen dürfe, würde vollständig sinnentleert, wenn das frühere Pflegeheim ein Entgelt zwar nicht
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für den Aufnahmetag, aber auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den gesamten restlichen Monat berechnen könnte.
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Da der Vergütungsanspruch des Pflegeheims und die damit korrespondierende Zahlungspflicht des Heimbewohners durch die öffentlich-rechtlichen
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Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassend und abschlie-
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ßend ausgestaltet würden und abweichende Vereinbarungen nichtig seien (§ 15
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Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI), komme es insoweit auf die
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privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und der Pflegeeinrichtung nicht an.
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Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, da die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners bei
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einem freiwilligen Heimwechsel gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfalle,
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obergerichtlich noch nicht geklärt sei. Insofern scheide eine Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen der Schuld aus.
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II.
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Die Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger
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auch die Rückzahlung des in der ersten Februarhälfte 2015 - nach Abzug der
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Leistungen der Pflegekasse - auf ihn entfallenden Eigenanteils der Heimkosten
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in Höhe von 359,83 € sowie des Entgelts für den "Samstagnachmittagskuchen"
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am 17. Januar und 14. Februar 2015 in Höhe von jeweils 1,40 € nebst Zinsen
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und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen halten die Ausführungen der Vorinstanzen der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte
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hat das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt gemäß
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§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des
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Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1
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Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG endete.
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1.
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Der Kläger hat für die in der ersten Februarhälfte 2015 von dem Beklag-
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ten tatsächlich erbrachten Leistungen (Wohnraumüberlassung, Pflege und Be-
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treuung) das vereinbarte Gesamtentgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG in
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Verbindung mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu entrichten, soweit nicht
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die Pflegekasse Zahlungen an den Beklagten mit befreiender Wirkung gemäß
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§ 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI geleistet hat. Ausweislich der Rechnung des Beklagten vom 3. März 2015 hat dieser in dem Zeitraum vom 1. bis zum 14. Februar 2015 Leistungen im Umfang von 1.439,34 € erbracht. Hierauf hat die Pflegekasse 1.079,51 € gezahlt, so dass der auf den Kläger entfallende Eigenanteil
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359,83 € beträgt. Hinzukommen die vorerwähnten Kosten von insgesamt 2,80 €
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für Kuchen am 17. Januar und 14. Februar 2015.
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2.
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Soweit der Beklagte für die Zeit nach dem Auszug des Klägers bis zum
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Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 28. Februar 2015 ein Heimentgelt
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von 1.130,40 € beansprucht, steht einem Vergütungsanspruch die Regelung
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des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG entgegen, da die durch den Wohn- und Betreuungsvertrag begründete privatrechtliche Regelungsebene zwischen Heimbewohner und Pflegeeinrichtung durch
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das abschließend ausgestaltete Vergütungsregime des Elften Buches Sozialgesetzbuch spezialgesetzlich überlagert wird (vgl. Schütze in Udsching/
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Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 5). Demgemäß hat der Beklagte den bereits erhaltenen überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.
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a) Auf der Grundlage der vertragsrechtlichen Bestimmungen des Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes steht dem Pflegeheim (Unternehmer) weiterhin das vereinbarte Leistungsentgelt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1
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WBVG) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, wenn der Heimbewohner (Verbraucher) das Vertragsverhältnis zwar fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
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WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende
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kündigt, jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der Bewohner, der
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auszieht und die Leistungen des Pflegeheims nicht mehr entgegennimmt, gerät
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in Annahmeverzug, wenn der Betreiber den Heimplatz weiterhin freihält und
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nicht anderweitig belegt. Da die Leistungen des Pflegeheims (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) täglich zu erbringen sind, werden sie allein
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durch Verstreichen des Leistungszeitpunkts unmöglich mit der Folge, dass das
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Heim gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird und unter
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den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen Entgeltanspruch
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- gegebenenfalls gekürzt um ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB) - behält (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG
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und § 615 Satz 2 BGB für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners; Bachem/Hacke, WBVG, § 11 Rn. 35; O’Sullivan in Schlegel/Voelzke,
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jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 27; siehe auch Senat, Urteile vom 4. November 2011 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825 und vom 6. Februar 2014
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- III ZR 187/13, NJW 2014, 1955 Rn. 20 ff zur Anwendbarkeit des § 615 Satz 2
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BGB auf Heimverträge). Im vorliegenden Fall stünde daher dem Beklagten bei
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rein zivilrechtlicher Betrachtung der Rechtsbeziehungen das vereinbarte Entgelt
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(abzüglich ersparter Aufwendungen) für den gesamten Monat Februar 2015 zu,
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da die Nichterbringung der geschuldeten Leistungen vom Kläger auf Grund seines vorzeitigen Auszugs zu verantworten war.
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b) aa) Im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss jedoch beachtet werden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften
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Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen, den Regelungen des Siebten und
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Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Abweichende
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Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Schon die amtli-
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che Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen"
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lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt
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(BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 8 C 24/09, juris Rn. 49; Richter in Klie/
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Krahmer/Plantholz, SGB XI, 4. Aufl., § 87a Rn. 7). Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff SGB XI zur
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Pflegevergütung unterstellt werden. Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die
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- wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (siehe § 43 SGB XI) beziehen, gilt somit zusätzlich zu den Bestimmungen des
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Wohn- und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI als vorrangige Sonderregelung (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C
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209/13, juris Rn. 33; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI aaO Rn. 4 f, 20).
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bb) § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der das Prinzip der tagesgleichen Vergütung aufgreift (Schütze in Udsching/Schütze aaO § 87a Rn. 3), bestimmt,
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dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in
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das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau
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berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur
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für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält
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(Berechnungstage). Dieser Grundsatz wird sodann durch § 87a Abs. 1 Satz 2
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bis 7 SGB XI konkretisiert, ergänzt und modifiziert. In Anwendung des Prinzips
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der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass
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die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag
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endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.
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Abweichend hiervon darf nach § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI bei einem Umzug
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des Heimbewohners in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung nur das auf-
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nehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen, während das vorherige Heim hierfür keine Vergütung mehr erhält. § 87a
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Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 für zwingend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträgern sind nichtig. Es ist
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aus den vorgenannten Gründen auch nicht möglich, abweichenden heimrechtlichen Vorschriften einen Vorrang zuzubilligen.
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Sonderregelungen für Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten die
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Sätze 5 bis 7. Nach § 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI ist der Pflegeplatz im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum
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von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten.
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Dieser Zeitraum wird gemäß § 87 Abs. 1 Satz 6 SGB XI bei Aufenthalten in
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Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte verlängert. Nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI bestimmten Zeiträume vorübergehender Abwesenheit, soweit drei Kalendertage
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überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zuschläge
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nach § 92b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzusehen. Daraus ergibt sich,
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dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit und einem bestehenden
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Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes während der ersten drei Tage
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grundsätzlich der volle Pflegesatz zu zahlen ist. Für Zeiträume, in denen der
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Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er einen gesetzlichen Anspruch auf
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Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn
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sein Pflegeplatz weiterhin freigehalten werden soll (zur Systematik des § 87a
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Abs. 1 SGB XI siehe BSGE 122, 248 Rn. 31, 38 f; BVerwG aaO Rn. 39 f;
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BeckOK SozR/Wilcken, SGB XI, 49. Ed. [Stand: 1. April 2016], § 87a Rn. 1 f;
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KassKomm/Weber, SGB XI, 99. EL [Stand: Mai 2018], § 87a Rn. 3 ff; O'Sullivan
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in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18 ff; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 3 ff).
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c) Umstritten ist, ob der Heimbewohner, der Leistungsbezieher nach dem
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Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG das vereinbarte Entgelt an das Pflegeheim zu zahlen hat, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Es stellt sich zum einen
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die Frage, ob sich der Pflegebedürftige gegenüber dem privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Heimbetreibers überhaupt auf die Regelung des § 87a
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Abs. 1 Satz 2 SGB XI berufen kann, wonach die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner
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aus dem Heim entlassen wird. Zum anderen ist fraglich, ob ein "Entlassen" im
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Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch in den Fällen vorliegt, in denen der
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Heimbewohner das Heim vor Ablauf einer Kündigungsfrist endgültig verlässt,
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insbesondere um in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen.
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Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Pflegekasse, wenn das Vertragsverhältnis durch den Heimbewohner gekündigt werde, zwar berechtigt sei,
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ihre Leistungen mit dem Auszug aus der Pflegeeinrichtung unter Berufung auf
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§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einzustellen; der Pflegebedürftige könne sich allerdings nicht auf diese Vorschrift stützen und müsse deshalb das vereinbarte
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Entgelt, das auch den Anteil der Pflegekasse beinhalte, bis zum Ablauf der
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Kündigungsfrist bezahlen (AG Gelnhausen, Urteil vom 26. März 2014 - 52 C
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1178/13; BeckOGK/Drasdo, BGB, § 11 WBVG Rn. 20 [Stand: 1. April 2018];
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Bachem/Hacke aaO § 7 Rn. 109; Drasdo, NZM 2015, 601, 606). Nach anderer
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Auffassung soll § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI dahin zu verstehen sein, dass das
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Ende der Zahlungsverpflichtung des Bewohners rechtsgeschäftlich an eine
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Kündigung nach § 11 WBVG und nicht an das tatsächliche Handeln gebunden
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sei. Der Begriff der "Entlassung" sei nicht mit "Auszug" gleichzusetzen. Vielmehr müsse der Heimbewohner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem
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Heimträger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen (AG Görlitz, Urteil
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vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06, Umdruck S. 6; Richter in Klie/Krahmer/
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Plantholz aaO Rn.6).
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Diesen Rechtsansichten wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber
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mit der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Schutz des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt habe. Etwaige Leerstände würden bereits über die Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtungen
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hinreichend berücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers könne das
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Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die Zeiten gefordert werden, in denen
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der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners auf Grund von Krankenhausaufenthalten oder
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Urlaub, tatsächlich erbringe. Dies entspreche der taggenauen Berechnung des
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Gesamtheimentgelts, wie sie § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorschreibe. Diese
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strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen dem
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Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe zum Beispiel
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nachlaufende Vergütungsansprüche während einer Kündigungsfrist aus (AG
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Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 25 f, 30;
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O'Sullivan in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO
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Rn. 5).
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d) Die zuletzt dargestellte Auffassung, von der auch die Vorinstanzen
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ausgegangen sind, trifft zu.
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aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI
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nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die
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zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine
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gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern,
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die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang
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kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind
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(§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Nur durch diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die
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heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen zu harmonisieren und eine doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung von Leerständen
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im Anschluss an einen Auszug des Bewohners auszuschließen (nämlich auf
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Grund von dessen Zahlungspflicht oder derjenigen seines Kostenträgers einerseits und der Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtung andererseits). Es
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wäre deshalb verfehlt, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als eine allein das pflegeversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis der Kostenträger zu den Heimträgern
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und -bewohnern betreffende Regelung zu verstehen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
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Verbraucherschutzes in der Pflege - Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BTDrucks. 14/5395, S. 35; BVerwG aaO Rn. 40; Schütze in Udsching/Schütze
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aaO).
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bb) Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen klar dafür,
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dass ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann
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vorliegt, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG
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endgültig auszieht.
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(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Wortlaut des § 87a
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Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI nicht in dem Sinne eindeutig, dass der vorzeitige
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Auszug des Heimbewohners nicht darunter falle. Es ist durchaus möglich, unter
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einem "Entlassen" auch ein endgültiges "Verlassen" zu verstehen. Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verständnis der
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Norm dahingehend, auch der eigenmächtige Auszug des Heimbewohners sei
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erfasst, nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen ist.
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(2) Der systematische Zusammenhang der Regelungen in § 87a Abs. 1
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SGB XI belegt, dass ein Vergütungsanspruch des Heimträgers nur besteht,
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wenn der Heimbewohner den Pflegeplatz nicht endgültig aufgibt und Leistungen
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tatsächlich erbracht werden oder als erbracht anzusehen sind.
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(a) Durch die Berechnung des Gesamtheimentgelts auf Tagesbasis, die
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in § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI angeordnet wird, wird sichergestellt, dass die
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Zahlungspflicht des Heimbewohners beziehungsweise seines Kostenträgers mit
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dem Tag endet, an dem der Bewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Über die insoweit maßgebenden "Berechnungstage" hinausgehende bereits geleistete Beträge muss das Pflegeheim
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zurückerstatten (vgl. BeckOK SozR/Wilcken aaO Rn. 1). Dass der Begriff "Entlassen" auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a
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Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Darin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des
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Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/
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Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich
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zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der Auszugs-/
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Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen
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ist, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der
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sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1
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WBVG einhält (vgl. O'Sullivan in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18 f). Würde man
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dies anders sehen und dem bisherigen Heim einen Entgeltanspruch auch für
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die Zeit nach dem endgültigen Auszug des Bewohners bis zum Ende der Kündigungsfrist zubilligen, wäre das Ergebnis ein sinn- und gesetzwidriges. Das
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bisherige Heim dürfte dann zwar den Verlegungstag nicht berechnen, obwohl
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es an diesem Tag noch (Teil-)Leistungen erbracht hat, könnte aber die restlichen Tage - entgegen § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI - bis zum Anlauf der Kündigungsfrist in Rechnung stellen, obwohl in diesem Zeitraum keine Leistungserbringung mehr erfolgt (so zutreffend AG Bad Segeberg aaO Rn. 31).
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(b) Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu
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entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5, 6
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SGB XI verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen
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gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat. Insoweit fingiert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrichtung - eine
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Leistung der Pflegeeinrichtung auch während der Zeit der (vorübergehenden)
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Abwesenheit des Bewohners und erlegt sowohl der Einrichtung als auch dem
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Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten (Freihalteverpflichtung beziehungsweise Zahlungspflicht) auf. Ist demgegenüber erkennbar, dass der Pflegebedürftige das Heim endgültig verlässt, muss der Heimträger einerseits den
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Pflegeplatz nicht mehr freihalten und kann andererseits aber auch - konsequent - keine Vergütung mehr verlangen.
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(3)
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Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI ent-
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haltenen Regelungen und der daraus ableitbare Gesetzeszweck bestätigen,
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dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, mag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1
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Satz 2 SGB XI beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung
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des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9. September 2001 (BGBl. I
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S. 2320) und bezweckt den Schutz des Heimbewohners (beziehungsweise seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für
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etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners.
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Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte
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Wagnis- und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubelegung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf
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die Heimbewohner umgelegt (AG Bad Segeberg aaO Rn. 26, 30; O’Sullivan in
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juris PK-SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 5). Dies
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hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag
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der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde (Begründung zum Entwurf des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5395, S. 35).
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e) Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers gemäß § 87a Abs. 1
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Satz 2 SGB XI mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten am 14. Februar 2015. Als Empfänger von Leistungen nach dem Elften Buch
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Sozialgesetzbuch fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI
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(vgl. BVerwG aaO Rn. 40). Aus der Kündigung vom 28. Januar 2015 war für
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den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen
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wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr
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erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch
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kein Vergütungsanspruch.
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Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass dann die
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für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG geltende Kündigungsfrist
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keine eigenständige Bedeutung mehr hätte (so aber BeckOGK/Drasdo aaO
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Rn. 20; ders., NZM 2015, 601, 606). Dabei wird nicht bedacht, dass § 87a
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Abs. 1 Satz 2 SGB XI als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von
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Heimbewohnern zu verstehen ist, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, und abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner oder dem Kostenträger nach § 87a Abs. 1 Satz 4
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SGB XI nichtig sind. In diesem Bereich werden die Bestimmungen des Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes durch die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch überlagert (vgl. BVerwG aaO Rn. 39 f). Für diejenigen Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
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beziehen, gilt § 11 WBVG dagegen uneingeschränkt (O'Sullivan in juris PKSGB XI aaO Rn. 21).
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3.
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Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstan-
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zen schuldet der Beklagte seit dem 1. Juni 2015 Verzugszinsen gemäß §§ 286,
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288 Abs. 1 BGB. Für die Berechnung der unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu erstattenden vorgerichtlichen
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Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, Pauschale
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nach Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) ist der zuerkannte Betrag von 1.130,40 € als Gegenstandswert maßgebend, da das dar-
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über hinausgehende Zahlungsverlangen des Klägers von Anfang an nicht berechtigt war.
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III.
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Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur
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Zahlung eines 1.130,40 € übersteigenden Betrags verurteilt worden ist (§ 562
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Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Herrmann
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Tombrink
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Reiter
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Remmert
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Pohl
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Vorinstanzen:
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AG Öhringen, Entscheidung vom 15.04.2016 - 2 C 256/15 LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.08.2017 - (II) 5 S 27/16 -
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