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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 284/06
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vom
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1. August 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
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die Richterin Harsdorf-Gebhardt
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einstimmig beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
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Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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Gründe:
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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
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1
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sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
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hat.
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1.
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Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen
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rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.
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2.
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Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der
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Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei
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dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht
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auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus,
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dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung
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finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Klägers vorgelegen hätten.
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b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-
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sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach
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Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der
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Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe
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dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können
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(BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in
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die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden
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Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise
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werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.
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3.
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Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-
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richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.
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4.
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In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder
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Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.
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Schlick
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Wurm
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Wöstmann
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Dörr
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Harsdorf-Gebhardt
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Vorinstanzen:
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LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -
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