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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 284/06
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
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sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
1.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen
rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.
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2.
Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der
Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 3 -
a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei
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dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht
auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus,
dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung
finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Klägers vorgelegen hätten.
b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-
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sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach
Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der
Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe
dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können
(BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in
die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden
Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise
werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.
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3.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-
richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.
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4.
In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder
Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.
Schlick
Wurm
Wöstmann
Dörr
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -