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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 250/09
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vom
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29. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
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Tombrink
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
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vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Streitwert: 242.628,17 €.
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Gründe:
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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-
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scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsge-
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richt habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
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Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines
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weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die
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beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst
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habe.
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Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung
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des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei
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hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen
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Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen
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kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009,
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1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der
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Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai
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2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt.
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Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die
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Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in
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dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
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Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf
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Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S.
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Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-
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nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die
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daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen.
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Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht,
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ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren
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Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl-
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ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der
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Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -
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