42 lines
No EOL
1.4 KiB
Text
42 lines
No EOL
1.4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
III ZR 213/99
|
||
vom
|
||
14. Dezember 2000
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
- 2 -
|
||
|
||
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
|
||
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
|
||
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des
|
||
Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die
|
||
weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
|
||
|
||
Gründe
|
||
|
||
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten
|
||
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
|
||
Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin
|
||
diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom
|
||
14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den
|
||
Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf
|
||
den §§ 92, 97 ZPO.
|
||
|
||
Rinne
|
||
|
||
Wurm
|
||
Dörr
|
||
|
||
Kapsa
|
||
Galke
|
||
|
||
|