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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 198/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 21. Juli 2011 - 7 U 185/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 86.000,00 €
Gründe:
1
Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht
nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu
erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlich
schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am
29. Januar
2009
erfolgten
Beurkundung
des
Grundstückskaufvertrags
gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen
Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom
24. Oktober
2008
(UR.Nr. 1244/08)
nur gegen
Auskehr
des
hälftigen
Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrichterliche Würdigung
des
Berufungsgerichts
wird
dadurch
gestützt,
dass
vor
dem
- 3 -
Beurkundungstermin die vom Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat
per E-Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden
Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte
Generalvollmacht hingewiesen wurde.
2
Der Beklagte kann sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1
Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im
Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer des Grundstücks
verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend
macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung
nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen
notwendigen Kaufpreisanteile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender
Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der
Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon,
dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem "geringeren Preis" als der
Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf
die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen
Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so
unsicher,
dass
die
Verfolgung
des
Restkaufpreisanspruchs
jedenfalls
unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR
2008, 1506 Rn. 12 mwN).
3
Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin
gesehen werden, dass es die Zahlungsklage abgewiesen und nur dem
- hilfsweise
gestellten -
Feststellungsbegehren
entsprochen
hat.
Durch
- 4 -
diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2
beschwert.
Schlick
Dörr
Hucke
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -