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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 198/11
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vom
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28. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Köln vom 21. Juli 2011 - 7 U 185/10 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
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tragen.
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Streitwert: 86.000,00 €
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Gründe:
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1
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Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht
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nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu
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erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlich
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schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am
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29. Januar
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2009
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erfolgten
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Beurkundung
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des
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Grundstückskaufvertrags
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gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen
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Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom
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24. Oktober
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2008
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(UR.Nr. 1244/08)
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nur gegen
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Auskehr
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des
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hälftigen
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Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrichterliche Würdigung
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des
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Berufungsgerichts
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wird
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dadurch
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gestützt,
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dass
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vor
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dem
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Beurkundungstermin die vom Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat
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per E-Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden
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Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte
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Generalvollmacht hingewiesen wurde.
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2
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Der Beklagte kann sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im
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Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1
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Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im
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Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer des Grundstücks
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verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend
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macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung
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nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen
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notwendigen Kaufpreisanteile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender
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Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der
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Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon,
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dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem "geringeren Preis" als der
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Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf
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die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen
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Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so
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unsicher,
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dass
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die
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Verfolgung
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des
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Restkaufpreisanspruchs
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jedenfalls
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unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR
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2008, 1506 Rn. 12 mwN).
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3
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Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin
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gesehen werden, dass es die Zahlungsklage abgewiesen und nur dem
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- hilfsweise
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gestellten -
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Feststellungsbegehren
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entsprochen
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hat.
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Durch
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diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2
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beschwert.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -
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