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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 171/07
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vom
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5. Februar 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
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beschlossen:
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Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der
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im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festgesetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert
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von 30.000 €.
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Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später
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zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1.
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Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-
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wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
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Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007
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("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil
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ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-
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sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist,
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insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer
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maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann,
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Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im
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Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
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Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-
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digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das
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weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen.
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Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen
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die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
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2.
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Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er
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sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
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gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).
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Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.
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Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des
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Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat
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im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen
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die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist,
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gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Harsdorf-Gebhardt
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
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