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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 170/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu
jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu
35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der
an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon
- 3 -
ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden
Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei.
Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen
geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund
für die Zulassung der Revision.
3
Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine
Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Dörr
Hucke
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 -