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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 170/11
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vom
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28. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
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Tombrink
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu
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jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu
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35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO).
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Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der
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an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon
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- 3 -
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ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden
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Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei.
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Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen
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geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund
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für die Zulassung der Revision.
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3
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Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine
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Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 -
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