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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 159/09
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vom
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28. Januar 2010
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
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Tombrink
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung"
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(Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember
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2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G.
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be-
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schränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
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bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge-
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- 3 -
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mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein
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anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende
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(Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen
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Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der
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Verkauf an die G.
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eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch-
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te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat
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(vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der
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Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der
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Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -
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