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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 159/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung"
(Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember
2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G.
be-
schränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge-
- 3 -
mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein
anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende
(Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen
Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der
Verkauf an die G.
eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch-
te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der
Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Dörr
Hucke
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -