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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 156/08
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vom
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29. Januar 2009
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in dem Rechtsstreit
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
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gegen
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Kläger und Beschwerdegegner,
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- Prozessbevollmächtigter
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II. Instanz: Rechtsanwalt -
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
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Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139
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ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers
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vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war
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darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie
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konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht
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darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage
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entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das
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Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich
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vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr bekannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren
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Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um
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- 3 -
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spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist
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oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren
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deshalb nicht gegeben.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 259.736,28 €
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Schlick
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Dörr
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Harsdorf-Gebhardt
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -
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