101 lines
No EOL
3.8 KiB
Text
101 lines
No EOL
3.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
III ZR 111/11
|
||
vom
|
||
28. März 2012
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
- 2 -
|
||
|
||
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
|
||
Seiters
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision der Kläger gegen das am 12. April 2011 verkündete
|
||
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I - 21 U
|
||
134/10) wird zurückgewiesen.
|
||
|
||
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
|
||
Streitwert: 393.221,75 €
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2012. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger
|
||
vom 7. März 2012 ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken:
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kläger darauf
|
||
|
||
verweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der ZPO-Reform
|
||
(BTDrucks. 14/4722 S. 105) eine Revision auch dann zuzulassen ist, "wenn
|
||
Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge-
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
wicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr", ist nicht ersichtlich, dass
|
||
diese Voraussetzung hier gegeben ist.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Dass es sich bei dem Vertrag vom 23. November 1998 über einen For-
|
||
|
||
mularvertrag handelt, den der Senat ohne Beschränkungen selbst auslegen
|
||
könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Form und Inhalt des Vertrags
|
||
sowie die klägerseits selbst zu dessen Auslegung herangezogenen Schreiben
|
||
der Beklagten vom 17. Februar 1997 und 23. November 1998 dafür, dass es
|
||
sich um ein auf die konkrete Situation der Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass die Kläger vor
|
||
den Instanzgerichten geltend gemacht hätten, es gehe um die Auslegung eines
|
||
Formularvertrags beziehungsweise von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
|
||
der Beklagten. Abgesehen davon ist aber auch für den Senat nicht erkennbar,
|
||
dass die Beklagte mit dem Vertrag eine umfassende Garantie dafür übernommen hat, dass auf die Kläger - zumal unter Einschluss der erst im Jahre 2000
|
||
abgeschlossenen weiteren Verträge mit Banken und Versicherungen - in keinem Fall weitere Kosten zukommen würden, und dass die im Jahre 1996 gekaufte Eigentumswohnung der Kläger ohne solche Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezieht sich auf die Fra-
|
||
|
||
ge einer etwaigen Nichtbefolgung des gebotenen Hinweises. Bezüglich der vom
|
||
Berufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung der Beklagten wird
|
||
insoweit lediglich vermutet, dass die Kläger, hätte die Beklagte sie darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags über 175.000 DM mit dem
|
||
Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieses
|
||
Darlehens abgestimmt werden muss, die Verträge nicht ohne eine solche Abstimmung abgeschlossen hätten. Dass die Kläger - wie mit der Revision be-
|
||
|
||
- 4 -
|
||
|
||
hauptet wird, ohne dass die Kläger allerdings in diesem Zusammenhang auf
|
||
vom Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag vor den Instanzgerichten verweisen - im Falle einer solchen Aufklärung nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht Gegenstand der Vermutung und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
|
||
Vielmehr spricht alles dafür, dass die Verträge dann entsprechend aufeinander
|
||
abgestimmt worden wären.
|
||
|
||
5
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Der Senat bleibt im Übrigen bei seiner Bewertung, dass auch unter Be-
|
||
|
||
rücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31. März 2011 eine nachvollziehbare Schadensberechnung nicht vorliegt.
|
||
|
||
Schlick
|
||
|
||
Herrmann
|
||
|
||
Hucke
|
||
|
||
Wöstmann
|
||
|
||
Seiters
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Essen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 O 341/09 OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-21 U 134/10 -
|
||
|
||
|