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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 111/11
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vom
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28. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
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Seiters
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beschlossen:
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Die Revision der Kläger gegen das am 12. April 2011 verkündete
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Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I - 21 U
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134/10) wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
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Streitwert: 393.221,75 €
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Gründe:
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1
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Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2012. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger
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vom 7. März 2012 ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken:
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1.
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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kläger darauf
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verweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der ZPO-Reform
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(BTDrucks. 14/4722 S. 105) eine Revision auch dann zuzulassen ist, "wenn
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Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge-
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wicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr", ist nicht ersichtlich, dass
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diese Voraussetzung hier gegeben ist.
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3
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2.
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Dass es sich bei dem Vertrag vom 23. November 1998 über einen For-
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mularvertrag handelt, den der Senat ohne Beschränkungen selbst auslegen
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könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Form und Inhalt des Vertrags
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sowie die klägerseits selbst zu dessen Auslegung herangezogenen Schreiben
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der Beklagten vom 17. Februar 1997 und 23. November 1998 dafür, dass es
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sich um ein auf die konkrete Situation der Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass die Kläger vor
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den Instanzgerichten geltend gemacht hätten, es gehe um die Auslegung eines
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Formularvertrags beziehungsweise von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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der Beklagten. Abgesehen davon ist aber auch für den Senat nicht erkennbar,
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dass die Beklagte mit dem Vertrag eine umfassende Garantie dafür übernommen hat, dass auf die Kläger - zumal unter Einschluss der erst im Jahre 2000
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abgeschlossenen weiteren Verträge mit Banken und Versicherungen - in keinem Fall weitere Kosten zukommen würden, und dass die im Jahre 1996 gekaufte Eigentumswohnung der Kläger ohne solche Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird.
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3.
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Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezieht sich auf die Fra-
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ge einer etwaigen Nichtbefolgung des gebotenen Hinweises. Bezüglich der vom
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Berufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung der Beklagten wird
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insoweit lediglich vermutet, dass die Kläger, hätte die Beklagte sie darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags über 175.000 DM mit dem
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Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieses
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Darlehens abgestimmt werden muss, die Verträge nicht ohne eine solche Abstimmung abgeschlossen hätten. Dass die Kläger - wie mit der Revision be-
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hauptet wird, ohne dass die Kläger allerdings in diesem Zusammenhang auf
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vom Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag vor den Instanzgerichten verweisen - im Falle einer solchen Aufklärung nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht Gegenstand der Vermutung und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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Vielmehr spricht alles dafür, dass die Verträge dann entsprechend aufeinander
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abgestimmt worden wären.
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4.
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Der Senat bleibt im Übrigen bei seiner Bewertung, dass auch unter Be-
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rücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31. März 2011 eine nachvollziehbare Schadensberechnung nicht vorliegt.
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Schlick
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Herrmann
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Hucke
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Essen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 O 341/09 OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-21 U 134/10 -
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