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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 87/03
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vom
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8. Januar 2004
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in dem Rechtsstreit
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Kläger und Antragsteller,
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gegen
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Beklagte und Antragsgegnerin,
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- Prozeßbevollmächtigte
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II. Instanz:
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
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Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S
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3831/02 - wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
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"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
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"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
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- 3 -
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ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
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Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
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hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
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eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
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führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
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des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
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den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
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Es bliebe
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dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-
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dung nochmals zu überprüfen.
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Schlick
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Streck
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