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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 87/03
vom
8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S
3831/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
- 3 -
ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
Es bliebe
dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-
dung nochmals zu überprüfen.
Schlick
Streck