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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 70/04
vom
11. November 2004
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Streitwert: 150.000 €
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den
von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es
fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht
um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-
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ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so
daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden
über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB).
Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste
- öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.
Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Dörr
Streck
Herrmann