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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 70/04
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vom
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11. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch
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den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
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des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
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vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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Streitwert: 150.000 €
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Gründe:
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Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
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Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den
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von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es
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fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht
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um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-
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- 3 -
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ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so
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daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden
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über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB).
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Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste
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- öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.
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Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6
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Satz 3 ZPO ab.
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Schlick
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Wurm
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Dörr
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Streck
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Herrmann
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