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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 52/05
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vom
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15. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
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den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
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und Galke
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
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Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als
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unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu
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tragen.
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Gegenstandswert: 1.503,20 €
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Gründe:
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I.
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Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am
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27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004
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Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
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Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin
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erhobene Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574
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Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber
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deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
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hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
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(§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
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beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen
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(Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts,
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Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen
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Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach
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die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender
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einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst
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wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall
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noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie
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das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender
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angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch
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dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer
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Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577
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Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
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Schlick
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Wurm
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Dörr
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Kapsa
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Galke
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