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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 52/05
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Gegenstandswert: 1.503,20 €
Gründe:
I.
Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am
27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004
Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
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Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin
erhobene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber
deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen
(Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts,
Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach
die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender
einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst
wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall
noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie
das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender
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angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch
dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer
Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577
Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
Schlick
Wurm
Dörr
Kapsa
Galke