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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 38/07
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vom
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21. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
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und Wöstmann
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
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Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Gegenstandswert: 37.999,59 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.
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Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten
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Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage
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abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-
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- 3 -
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trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger
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sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen
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die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
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II.
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2
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Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,
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aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
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KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der
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II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss
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vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung
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nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu
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einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen
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Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene
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Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen
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zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger
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- 4 -
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in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der
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Klageabweisung durch das Landgericht.
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Schlick
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Kapsa
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Herrmann
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Dörr
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Wöstmann
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -
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