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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 38/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und Wöstmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 37.999,59 €
Gründe:
I.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.
Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten
Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-
- 3 -
trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger
sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
2
Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,
aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss
vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung
nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu
einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen
Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene
Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen
zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger
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in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der
Klageabweisung durch das Landgericht.
Schlick
Kapsa
Herrmann
Dörr
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -