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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 109/18
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vom
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29. November 2018
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB109.18.1
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die
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Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und
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Dr. Böttcher
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beschlossen:
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Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
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Landgerichts
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Ravensburg
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vom
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13.
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September
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2018
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- 1 S 113/18 - wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag
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auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die
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angefochtene
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Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur
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gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
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Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2
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Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie
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wäre weder zulässig noch begründet.
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3
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Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September
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2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als
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unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß
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§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer
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Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim
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Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für
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einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gerichteten
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Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim
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Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher
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unzulässig.
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4
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Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg,
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denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch
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ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich
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eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1
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ZPO).
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Seiters
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Böttcher
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Vorinstanzen:
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AG Riedlingen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 1 C 31/18 LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 S 113/18 -
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