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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 102/18
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vom
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29. November 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den
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Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
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beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
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Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird
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abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des
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Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine
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Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts
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Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf
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Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
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Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September
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2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
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vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde,
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ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses
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allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss
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vom 8. November 2018 abgelehnt.
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2
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Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018
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klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
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genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag
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noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur
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gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
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Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre
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unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die
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sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die
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das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018
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entschieden hat.
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3
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Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts
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Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen
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Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
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statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
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4
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Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
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Sache nicht mehr rechnen.
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 336 O 102/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 W 55/18 -
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Liebert
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