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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 102/18
vom
29. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den
Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird
abgelehnt.
Gründe:
1
Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des
Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts
Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September
2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde,
ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses
allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss
vom 8. November 2018 abgelehnt.
2
Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018
klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag
noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur
gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre
unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die
sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die
das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018
entschieden hat.
3
Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts
Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
4
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
Sache nicht mehr rechnen.
Seiters
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 336 O 102/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 W 55/18 -
Liebert